Seit 11. April 2018 gilt die VO (EU) 2017/2158. Veröffentlicht wurde diese VO am 20.11.2017.
Weitreichende Bestimmungen zur Verminderung des Acrylamidgehaltes, die von Anbau und Sortenauswahl über Lagerung und Transport bis zur Rezepturerstellung und zum Prozessdesign werden für folgende Lebensmittelgruppen geregelt:
- Pommes frites, andere geschnittene (frittierte) Erzeugnisse und Chips aus frischen Kartoffeln/Erdäpfeln
- Kartoffel-/Erdapfelchips, Snacks, Cracker und andere Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse auf Teigbasis
- Brot
- Frühstückscerealien (ausgenommen Porridge)
- Feine Backwaren: Plätzchen, Kekse, Zwieback, Getreideriegel, Scones, Eiswaffeln, Waffeln, Crumpets und Lebkuchen, Cracker, Knäckebrot und Brotersatzprodukte
- Kaffee: gerösteter Kaffee, Instant-Kaffee (löslicher Kaffee)
- Kaffeemittel
- Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.